Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Evangelische Kindertagesstätte Almrich e.V." (eingetragener Verein).
(2) Sitz des Vereins ist Naumburg / Saale.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Kindertagesstätte bei der Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben durch Bereit-stellung finanzieller Mittel.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (Kindergarten).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Verwendung der Mittel darf dem Konzept der Kindertagesstätte nicht widersprechen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich mit der Evangelischen Kindertagesstätte Almrich verbunden fühlt und dessen Aufgaben fördern möchte. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern nicht der Vorstand dieser Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen nach Eingang widerspricht. Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(3) Der Ausschluß kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
a) gegen die Satzung grob verstößt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c) den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich von dem Vorstand zu hören. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluß.
(4) Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht.
§ 4 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
(2) Auf Antrag kann der Vorstand Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages bzw. dessen Minderung gewähren.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
b) die Wahl und Abberufung von Vorstand und Rechnungsprüfern,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsberichts,
d) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung von einem ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung zu diesem Antrag einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(8) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, d.h.
· der oder dem Vorsitzenden
· der oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
· der oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
· der Schriftführerin oder dem Schriftführer
· der Kassenführerin oder dem Kassenführer.
Damit können Schriftführerin oder Schriftführer und Kassenführerin oder Kassenführer zugleich stellvertretende Vorsitzende sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) Zu den Vorstandssitzungen ist die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätte und die Vertreterin oder der Vertreter des Trägers einzuladen.
§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen. Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen.
§ 10 Einnahmen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Verwendung des Vermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ganze Vermögen an den Träger der Evangelischen Kindertagesstätte Almrich, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.September 2002 beschlossen.